Gießener Fünfziger-Vereinigung Herren 1966/2016 „Route 66er“

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§ 1 Gründung, Name, Sitz

1.01 Die Vereinigung hat sich auf Einladung der Gesamtfünfziger Vereinigung Gießen am 16. November 2015 in Gießen gegründet.

1.02 Die Vereinigung nennt sich Herren - Fünfziger Vereinigung 1966 / 2016 “ Route 66er “.

1.03 Der Sitz der Herren Fünfziger - Vereinigung 1966 / 2016 “ Route 66er “, im nachfolgenden Vereinigung genannt, ist Gießen.

§ 2 Zweck der Vereinigung

2.01. Die Vereinigung ist eine selbständige Vereinigung im Rahmen der Gießener Fünfziger - Vereinigungen.

2.02. Die Vereinigung dient der Pflege der Geselligkeit gleichaltriger Herren sowie der Hilfe untereinander.

2.03. An den Veranstaltungen der Gesamtfünfziger wird sich die Vereinigung entsprechend ihren Möglichkeiten beteiligen.

§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

3.01. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand der Vereinigung gerichteter, formloser schriftlicher Aufnahmeantrag. Mit diesem Antrag verpflichtet sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3.02. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss.

3.03. Ein Mitglied kann nach Erörterung mit den Mitgliedern vom geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. Hierzu zählt auch, wenn ein Mitglied der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages nicht nachkommt und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten bezahlt hat. In diesem Fall ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet, das Mitglied vor dem Ausschlussverfahren anzuhören. Der Bescheid über die Entscheidung ist zeitnah mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht, mit einer Frist von 14 Tagen nach Zugang Einspruch gegen die Entscheidung einzulegen. Der Gesamtvorstand fungiert als Berufungsinstanz.

3.04. Über die Ausschlüsse nach Abs. 3.02 / 3.03 entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit der gewählten Mitglieder.

3.05. Eine Kündigung der Mitgliedschaft hat 3Monate zum Jahresende schriftlich zu erfolgen

3.06. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vermögen der Vereinigung oder Anteile dessen. Ebenso besteht kein Anspruch auf Beitragsrückerstattung oder Teile des geleisteten Jahresbeitrages

§ 4 Vorstand, Vorstandswahlen, Haftung des Vorstandes

4.01. Die Geschäfte der Vereinigung werden vom Vorstand geführt und wahrgenommen.

4.02. Die Geschäftsstelle der Vereinigung befindet sich in den Räumen des jeweiligen 1. Vorsitzenden und dessen Anschrift.

4.03. Der Vorstand setzt sich aus bis zu 12 Personen zusammen.

- einem ersten Vorsitzenden

- einem ersten Schriftführer

- einem ersten Kassenwart

- einem zweiten Vorsitzenden

- einem zweiten Schriftführer

- einem zweiten Kassenwart

- zwei bis sechs Beisitzer, für verschiedene Aufgaben, z.B. Vergnügungsausschuss

4.04. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist der Vorstand berechtigt, aus den Reihen der Vereinsmitglieder einen kommissarischen Nachfolger zu ernennen. Diese Berufung gilt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung, an der eine ordentliche Vorstandswahl zu erfolgen hat.

4.05. Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstandes sind den Mitgliedern umgehend in geeigneter Weise bekanntzugeben

4.06. Die Vereinigung wird im Außenverhältnis vom dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden sowie dem 1. Kassenwart paarweise vertreten

4.07. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Kommissarisch gewählte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Jahreshauptversammlung im Amt. Das neu zu wählende Vorstandsmitglied bleibt dann bis zum Ende der regulären Wahlperiode im Amt

4.08. Die Vorstandsämter sind ehrenamtlich.

4.09. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.

4.10. Der Vorstand der Vereinigung kann Verpflichtungen für die Vereinigung nur in der Höhe begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vermögen der Vereinigung beschränkt ist, also die im Verein vorhandenen Finanzmittel zur Deckung ausreichen

4.11. Gemäß Punkt 4.10 haften die Mitglieder des Vorstandes in allen im Namen der Vereinigung abzuschließenden Verträgen oder sonstigen Verpflichtungserklärungen und für die daraus entstehenden Kosten nur mit dem Vermögen der Vereinigung

4.12. Sollte ein Vorstandsmitglied oder ein Vereinsmitglied Rechtsgeschäfte ohne Absprache oder Aufforderung durch den Vorstand tätigen, haftet es persönlich. Es ist anzustreben, das in allen im Namen der Vereinigung abzuschließenden Verträge oder sonstigen Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen wird, das die Mitglieder der Vereinigung nur mit dem Vermögen der Vereinigung haften.

4.13. Die Gründungsversammlung der Vereinigung am 16. November 2015 hat den ersten Vorstand zunächst bis zur nächsten Jahreshauptversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 5 Mitgliederversammlung, Jahreshauptversammlung

5.01. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ. Die Mitgliederversammlung wird als Vollversammlung durchgeführt.

5.02. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet innerhalb der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres statt. Die Einladung mit der geplanten Tagesordnung ist den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin in geeigneter Weise zuzustellen.

5.03. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen 1. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes 2. die Entlastung des gesamten Vorstandes 3. gegebenenfalls die Wahl des neuen Vorstandes 4. die Wahl eines Kassenprüfers (Wiederwahl ist zulässig) 5. Satzungsänderungen des Vereins 6. die Festsetzung der Beiträge 7. Entscheidungen über Anträge 8. die Auflösung des Vereins

5.04. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf stattfinden. Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung von sich aus beim Vorliegen eines wichtigen Grundes ein. Desgleichen können Vereinsmitglieder eine Mitgliederversammlung verlangen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe eines Grundes beantragen. In beiden Fällen muss die Einberufung schriftlich mit einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen erfolgen.

5.05. Jede fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt über alle Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit Satzung, Geschäftsordnung oder Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmen.

5.06. Sollte die Jahreshauptversammlung aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden können, bleibt der Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Hauptversammlung im Amt. Gleiches gilt für die Kassenprüfer. Spätestens 4 Monate nach Wegfall des Hindernisses sind die Vorstandswahlen nachzuholen.

5.07. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen und dem Vorstand zeitnah vorzulegen ist. Das Protokoll ist auf Verlangen an die Mitglieder auszuhändigen.

§ 6 Geschäftsjahr, Finanzen

6.01. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

6.02. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten. Die Beiträge sind in der Beitragsordnung niedergelegt. Die Betragsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung

6.03. Der Jahresbeitrag ist per Bankeinzug oder per Überweisung zu entrichten. Er wird zum 1.April des jeweiligen Geschäftsjahres fällig. Abbuchungen werden zu diesem Termin erfolgen. Jedes Mitglied hat zum Zeitraum der Abbuchung für eine ausreichende Kontodeckung zu sorgen.

6.04. Die Beiträge und deren Ansparung dienen ausschließlich der Finanzierung von Veranstaltungen, Reisen und der satzungsgemäßen Arbeit des Vorstandes

6.05. Über die Art und Weise der Ausgaben entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit

6.06. Der Vorstand der Vereinigung wird ermächtigt, ein Konto einzurichten. Zeichnungsberechtigt sind der 1. Vorsitzende und der 1. Kassenwart. Sie sind gegenüber dem kontoführenden Institut alleinvertretungsberechtigt.

§ 7 Satzungsänderungen

7.01. Satzungsänderungen können nur in Mitgliederversammlungen beschlossen werden. Diese bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

§ 8 Auflösung der Vereinigung

8.01. Die Auflösung der Vereinigung benötigt einen Beschluss der Mitgliederversammlung, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen werden muss. Die Einladung muss schriftlich erfolgen und den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor dem geplanten Termin vorliegen.

8.02. Die Auflösung der Vereinigung kann nur von einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden Mitglieder erfolgen. Ansonsten sind die entsprechenden Absätze des § 5 anzuwenden.

8.03. Eventuelle Auseinandersetzungen nach Auflösung der Vereinigung haben unter den entsprechenden Vorschriften des BGB zur erfolgen.

8.04. Bei der Auflösung der Vereinigung sind als Liquidatoren die amtierenden Vorsitzenden, Kassenwarte und Kassenprüfer einzusetzen.

8.05. Nach Auflösung der Vereinigung fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Organisation.

§ 9 Haftungsausschluss

9.01 Der Verein übernimmt keine Haftung für Unfälle oder Verletzungen gegenüber seinen Mitgliedern, die Aufgrund von Vereinsaktivitäten entstehen.

§ 10 Salvatorische Klausel

10.01. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

10.02. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglich angedachten Bestimmung weitgehend entspricht

§ 11 Schlussbestimmungen

11.01. Die entstandene Satzung ist solange gültig, bis die Mitgliederversammlung eine Änderung mit 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder beschließt oder der Verein “ Fünfziger - Vereinigung “ Route 66er “ erlischt.

§ 12 Inkrafttreten

12.01. Diese Satzung ist durch Beschluss der ersten Mitgliederversammlung vom 18.11.2021 mehrheitlich angenommen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

   
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